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Satzung
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Satzung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
(l. d. F. vom 25. Oktober 2003)
Unsere Satzung können Sie sich auch in unserem Download-Bereich als PDF-Dokument herunterladen.
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| Satzung |
Art. 1 - Rechtsform, Name, Sitz
- Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein.
- Er führt den Namen "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw-Reservistenverband)".
- Sein Sitz ist Bonn.
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Art. 2 - Selbstverständnis und Zweck
- Der Verband vertritt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland und die Zielsetzung des Nordatlantischen Bündnisses.
- Der Verband ist eine Vereinigung der Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr.
Er ist unabhängig und überparteilich. Er wirkt im Auftrag des Deutschen Bundestages
als besonders beauftragter Träger der verwendungsunabhängigen Freiwilligen
Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr. Er spricht für alle Reservisten der
Bundeswehr und vertritt deren Interessen. Er ist Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft.
- Der Verband leistet seinen nationalen und internationalen Beitrag zur Friedenssicherung
in Freiheit.
- Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes innerhalb
und außerhalb ihres Verbandes.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung durch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die Völkerverständigung, Bildung und
Erziehung und den Sport sowie die Reservistenbetreuung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verband unter anderem:
- die Interessen der Reservisten und der ehemaligen Soldaten der Bundeswehr umfassend
vertritt,
- Reservisten der Bundeswehr insbesondere durch seine hauptamtlichen Mitarbeiter
in seinen bundesweiten Geschäftsstellen betreut,
- in der Verteidigungspolitischen Arbeit
- die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der NATO und anderer
sicherheits- und verteidigungspolitischer Bündnisse und Organisationen, denen
die Bundesrepublik Deutschland angehört, darstellt und fördert,
- staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung betreibt,
- Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren Reservisten in Europa
eingeht und solche Kontakte pflegt,
- auf internationaler Ebene an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen
teilnimmt und
- in der Militärischen Förderung
- in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr an der militärischen Weiterbildung der
Reservisten mitwirkt,
- Marsch-, Schießsport- und andere Veranstaltungen - auch im internationalen
Rahmen - organisiert,
- Sportveranstaltungen anbietet und die Möglichkeit der Abnahme entsprechender
Leistungsnachweise eröffnet und
- in der Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt,
- ausscheidende Soldaten und Reservisten über ihre möglichen Verwendungen
bei einer Mobilmachung informiert und sie bei der Einplanung berät,
- durch Publikationen den Verteidigungswillen der Bürger stärkt und zur Verteidigungsfähigkeit
der Bundeswehr beiträgt.
- Unterstützungsleistung für die Bundeswehr erbringt.
- Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Art. 3 - Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können nur Reservisten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr
werden.
- Außerordentliche Mitglieder können aktive Soldaten der Bundeswehr sowie Reservisten
und aktive Soldaten der in NATO oder WEU verbündeten Streitkräfte werden.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verband uneigennützig bei der Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Einzelheiten über Aufnahme
und Status bestimmt die Ordnung über fördernde Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch die
Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Verband verliehen. Näheres bestimmt die Ordnung
über Ehrungen und Auszeichnungen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt erfolgt durch eine an eine Geschäftsstelle des Verbandes gerichtete
schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Landesvorstände können Austrittserklärungen von Mitgliedern mit sofortiger Wirkung
annehmen. Der Beschluss ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss kann erfolgen:
- durch eingeschriebenen Brief, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben;
- durch Mehrheitsbeschluss des zuständigen Landesvorstandes, wenn ein Verbandsmitglied
durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße
Beschlüsse das Verbandsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder
sich eines der Verbandsmitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht; für
Bundesvorstandsmitglieder, Bundesrevisoren und Mitglieder des Bundesschiedsgerichts
sind der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht zuständig.
- durch eingeschriebenen Brief, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach
durchgeführtem Mahnverfahren (gemäß der Finanzordnung Teil B - Beitrag) nicht
nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, falls der geschuldete Beitrag
innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes gezahlt
wird. Der Zugang gilt am dritten Tag nach Aufgabe dieses Briefes zur Post als erfolgt.
Der zuständige Landesvorstand kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
anstelle des Ausschlusses als Ordnungsmaßnahmen auch einen Verweis erteilen, die
Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern im Verband für die Dauer von bis
zu fünf Jahren oder den Verlust von Ehrungen und Auszeichnungen des Verbandes
anordnen.
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Maßnahmen nach Art. 3 Abs. VIII Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 2. Alternative führen zum
Ruhen der Mitgliedschaft und des Mandats. Gegen Maßnahmen nach Art. 3 Abs. VIII
kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden. Näheres regelt die Schiedsordnung.
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Art. 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Sie können an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, ebenso an gemeinsamen
Veranstaltungen mit der Bundeswehr vorbehaltlich deren Zustimmung.
Sie haben im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele ein Recht auf Förderung und
Betreuung durch den Verband.
- Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das passive Wahlrecht als Kassenwarte
und als Schriftführer bis zur Bezirksebene.
Näheres bestimmt die Wahl- und Delegiertenordnung.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, den Verband
bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und
den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten.
- Alle Mitglieder sind der Schiedsordnung unterworfen.
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Art. 5 - Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Beitragsanteiles des Präsidiums beschließt die Bundesdelegiertenversammlung.
- Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Beiträge werden nicht erstattet. Näheres regelt die Finanzordnung.
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Art. 6 - Verbandsorganisation
Der Verband gliedert sich in Landesgruppen und deren Untergliederungen. Näheres bestimmt
die Organisationsordnung.
Wahlen regelt die Wahl- und Delegiertenordnung.
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Art. 7 - Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- die Bundesdelegiertenversammlung
- der Bundesvorstand
- das Präsidium.
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Art. 8 - Bundesdelegiertenversammlung
- Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus den nach der Wahl- und Delegiertenordnung
gewählten Delegierten und den Delegierten kraft Amtes. Mindestens
zwei Drittel der Delegierten müssen gewählt sein.
- Delegierte kraft Amtes sind:
die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Bundesrevisoren.
- Ist ein Landesvorsitzender verhindert, ist jeweils ein gewähltes Landesvorstandsmitglied
Delegierter kraft Amtes.
Ist ein Bundesrevisor verhindert, ist einer seiner gewählten Vertreter Delegierter
kraft Amtes.
- Eine Bundesdelegiertenversammlung findet in jedem vierten Kalenderjahr statt.
Das Jahr, in dem die letzte Bundesdelegiertenversammlung stattgefunden hat, wird
dabei nicht mitgezählt.
Die Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium unter gleichzeitiger Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung mit mindestens zweimonatiger Frist unter Angabe
von Zeit und Ort der Versammlung schriftlich einzuberufen.
Die Einberufung von Ersatzdelegierten und ihre Unterrichtung über vorliegende Anträge
ist an Form und Frist nicht gebunden.
- Die Tagesordnung jeder ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung muss mindestens
die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
- Wahl des Versammlungsleiters und seiner beiden Beisitzer
- Beschlussfassung über die Tagesordnung
- Berichte der Mitglieder des Präsidiums
- Bericht des Generalsekretärs
- Bericht der Revisoren
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der beiden Bundesrevisoren und ihrer Vertreter
- Wahl der drei Bundesschiedsrichter und ihrer Vertreter
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
- Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
der Gesamtzahl der Delegierten sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben.
Ist sie nicht beschlussfähig, so kann das Präsidium noch auf denselben Tag eine neue
Bundesdelegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung zur ursprünglich einberufenen Delegiertenversammlung
unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung der neuen Versammlung
ausdrücklich hinzuweisen.
- Antragsberechtigt sind nur die Delegierten.
Ihre Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Bundesdelegiertenversammlung
dem Generalsekretariat schriftlich und mit Begründung vorliegen.
Verspätet gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung nur
zugelassen, wenn die Delegierten mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
- Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten.
- Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung
der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen
nicht mitgezählt.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen der beiden Beisitzer zum Protokollführer.
Über jede Bundesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Wahlverfahren regelt im übrigen die Wahl- und Delegiertenordnung.
- Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium einzuberufen,
wenn eine Bundesdelegiertenversammlung oder ein Viertel der Mitglieder des
Verbandes aus mindestens drei Landesgruppen diese schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen. Ebenso kann das Präsidium oder der Bundesvorstand
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung beschließen.
- Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung
sind den Delegierten schriftlich mit der Einberufung der Versammlung unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist bekannt zu geben.
Die außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
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Art. 9 - Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium und den Landesvorsitzenden.
Ist bei Sitzungen des Bundesvorstandes ein Landesvorsitzender verhindert, hat er ein
anderes Landesvorstandsmitglied zu entsenden.
- Den Vorsitz der Bundesvorstandssitzungen hat der Präsident, im Falle seiner Verhinderung
sein Vertreter.
- Der Bundesvorstand berät und beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit.
Er erlässt die in dieser Satzung vorgesehenen und sonstige erforderlich werdende
Ordnungen und grundsätzliche Weisungen.
Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind für den Bundesvorstand bindend.
Er beschließt über die Bestellung und Zusammensetzung der den Vizepräsidenten und
dem Bundesschatzmeister zugeordneten Ausschüsse.
- Das Präsidium beruft den Bundesvorstand mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr
zu Sitzungen ein; er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Bundesvorstandsmitglieder
dies verlangt.
- Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
oder deren Vertreter anwesend sind.
- Der Bundesvorstand kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe
beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Bundesvorstandes mitzuteilen.
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Art. 10 - Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten,
sechs Vizepräsidenten und dem Bundesschatzmeister.
Er führt den Verband in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im
Rahmen dieser Satzung, der Entschließungen und Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung
und des Bundesvorstandes.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln, die Vizepräsidenten unter Zuordnung
der Aufgabenbereiche
- Verbandspolitik,
- Information und Presse,
- Militärische und sportliche Förderung,
- Verteidigungspolitische und internationale Arbeit
- Unterstützungsleistung für die Bundeswehr
- Reservistenbetreuung,
der Bundesschatzmeister für den Aufgabenbereich
- Finanzwesen
gewählt. Sie übernehmen den Vorsitz in den für diese Aufgabenbereiche zu bestellenden
Ausschüssen.
Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Präsidenten, ist
oberster Repräsentant des Verbandes.
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Präsidium kann außerhalb seiner
Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern
des Präsidiums mitzuteilen.
Das Präsidium bleibt bis zur Verpflichtung eines neugewählten Präsidiums im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Scheiden der Präsident oder mehr als zwei Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig
vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten durch eine besondere
Versammlung für den Rest der Amtszeit nachzuwählen. Diese besteht aus dem
verbleibenden Bundesvorstand und den Bezirksvorsitzenden. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder anwesend
ist.
- Scheiden im übrigen Mitglieder des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat
der verbleibende Bundesvorstand unverzüglich für den Rest der Amtszeit nachzuwählen.
Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Präsidiums übernimmt der verbleibende
Bundesvorstand bis zur Nach- oder Neuwahl die Geschäfte des Präsidiums. Dazu sind
diese Bundesvorstandsmitglieder unverzüglich einzuberufen.
Diese Regelungen gelten nur für die Struktur und die Zusammensetzung des Präsidiums
und nicht für die der übrigen Vorstände.
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Art. 11 - Vertretung des Verbandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium.
- Der Verband wird durch den Präsidenten und den Stellvertreter des Präsidenten oder
ein weiteres Mitglied des Präsidiums gemeinsam vertreten. Sie sind berechtigt, Vollmachten
zu erteilen.
- Scheidet das Präsidium aus, bestimmt der verbleibende Bundesvorstand bis zur Wahl
eines neuen Präsidiums den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser vertritt den Verband
nach außen.
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Art. 12 - Generalsekretariat
- Der Verband unterhält ein Generalsekretariat, das vom Generalsekretär geleitet wird.
Es ist Führungs- und Verwaltungsstelle des Präsidiums.
Der Generalsekretär ist hauptamtlich tätig.
- Der Generalsekretär und die Dezernatsleiter werden mit Einwilligung des Bundesvorstandes
eingestellt und entlassen. Änderungskündigungen bedürfen der Zustimmung
des Bundesvorstandes.
- Der Generalsekretär ist zu den Sitzungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums
sowie im schriftlichen Beschlussverfahren des Bundesvorstandes mit beratender
Stimme zuzuziehen. In Fragen der Geschäfts- und Haushaltsführung hat er volles
Stimmrecht.
- Die Landesorganisationsleiter werden mit Einwilligung der jeweiligen Landesvorstände
eingestellt und entlassen. Änderungskündigungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.
Im Falle der Nichteinigung entscheidet der Bundesvorstand.
- Die hauptamtlichen Mitarbeiter und die ehrenamtlichen Mandatsträger sind auf ihrer
Verbandsebene zur Zusammenarbeit verpflichtet. Näheres regelt die Geschäfts- und
Organisationsordnung für das Generalsekretariat und die Geschäftsstellen des Verbandes.
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Art. 13 - Justitiar
Der Justitiar berät die Verbandsorgane und die Landesvorstände in Rechtsfragen. Er wird mit Einwilligung des Bundesvorstandes vom Präsidium ernannt.
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Art. 14 - Bundesrevision
Die Revisoren dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören oder in der vergangenen Wahlperiode
angehört haben.
Sie sind allein der Bundesdelegiertenversammlung verantwortlich.
Näheres bestimmt die Finanzordnung Teil E (Prüfung).
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Art. 15 - Schiedsordnung und Schiedsgerichte
- Der Verband gibt sich eine Schiedsordnung. Sie dient der Beilegung verbandsinterner
Streitfälle und der Auslegung der Satzung und deren Folgeordnungen. Hierzu werden
Schiedsgerichte eingerichtet.
- Der Schiedsweg ist auszuschöpfen, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.
- Näheres bestimmt die Schiedsordnung.
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Art. 16 - Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung erfolgen.
- Jeder satzungsändernde, auch zweckändernde Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
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Art. 17 - Auflösung
- Eine Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung,
die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens sechs Wochen
vom Präsidium einberufen ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten
beschlossen werden.
- Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung
kann vom Bundesvorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Verbandsmitglieder
beim Präsidium gestellt oder von diesem selbst beschlossen werden.
- Diese außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung beschließt auch über die Art
und Weise der durchzuführenden Liquidation.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zu
gleichen Teilen dem "Bundeswehrsozialwerk" und dem "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge"
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
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Art. 18 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Art. 19 - Inkrafttreten
Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung am 25. Oktober 2003 in Ulm beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn in Kraft und setzt die Satzung in der Fassung vom 06. November 1999 außer Kraft.
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Entstehung und Erläuterung unseres und anderer Wappen...
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Südtondern? Was ist das? Nordfriesland? Wo liegt das? Erfahren Sie mehr...
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