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Satzung
Satzung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
(l. d. F. vom 25. Oktober 2003)

Unsere Satzung können Sie sich auch in unserem Download-Bereich als PDF-Dokument herunterladen.
Satzung
Art. 1 - Rechtsform, Name, Sitz
  1. Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein.
  2. Er führt den Namen "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw-Reservistenverband)".
  3. Sein Sitz ist Bonn.
Art. 2 - Selbstverständnis und Zweck
  1. Der Verband vertritt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Zielsetzung des Nordatlantischen Bündnisses.
  2. Der Verband ist eine Vereinigung der Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und überparteilich. Er wirkt im Auftrag des Deutschen Bundestages als besonders beauftragter Träger der verwendungsunabhängigen Freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr. Er spricht für alle Reservisten der Bundeswehr und vertritt deren Interessen. Er ist Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft.
  3. Der Verband leistet seinen nationalen und internationalen Beitrag zur Friedenssicherung in Freiheit.
  4. Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes innerhalb und außerhalb ihres Verbandes.
  5. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die Völkerverständigung, Bildung und Erziehung und den Sport sowie die Reservistenbetreuung.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verband unter anderem:
    1. die Interessen der Reservisten und der ehemaligen Soldaten der Bundeswehr umfassend vertritt,
    2. Reservisten der Bundeswehr insbesondere durch seine hauptamtlichen Mitarbeiter in seinen bundesweiten Geschäftsstellen betreut,
    3. in der Verteidigungspolitischen Arbeit
      1. die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der NATO und anderer sicherheits- und verteidigungspolitischer Bündnisse und Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, darstellt und fördert,
      2. staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung betreibt,
      3. Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren Reservisten in Europa eingeht und solche Kontakte pflegt,
      4. auf internationaler Ebene an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen teilnimmt und
    4. in der Militärischen Förderung
      1. in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr an der militärischen Weiterbildung der Reservisten mitwirkt,
      2. Marsch-, Schießsport- und andere Veranstaltungen - auch im internationalen Rahmen - organisiert,
      3. Sportveranstaltungen anbietet und die Möglichkeit der Abnahme entsprechender Leistungsnachweise eröffnet und
    5. in der Öffentlichkeitsarbeit
      1. Veranstaltungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt,
      2. ausscheidende Soldaten und Reservisten über ihre möglichen Verwendungen bei einer Mobilmachung informiert und sie bei der Einplanung berät,
      3. durch Publikationen den Verteidigungswillen der Bürger stärkt und zur Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr beiträgt.
    6. Unterstützungsleistung für die Bundeswehr erbringt.
  7. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 3 - Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können nur Reservisten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können aktive Soldaten der Bundeswehr sowie Reservisten und aktive Soldaten der in NATO oder WEU verbündeten Streitkräfte werden.
  3. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verband uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Einzelheiten über Aufnahme und Status bestimmt die Ordnung über fördernde Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Verband verliehen. Näheres bestimmt die Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt erfolgt durch eine an eine Geschäftsstelle des Verbandes gerichtete schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Landesvorstände können Austrittserklärungen von Mitgliedern mit sofortiger Wirkung annehmen. Der Beschluss ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  8. Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. durch eingeschriebenen Brief, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben;
    2. durch Mehrheitsbeschluss des zuständigen Landesvorstandes, wenn ein Verbandsmitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse das Verbandsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Verbandsmitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht; für Bundesvorstandsmitglieder, Bundesrevisoren und Mitglieder des Bundesschiedsgerichts sind der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht zuständig.
    3. durch eingeschriebenen Brief, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach durchgeführtem Mahnverfahren (gemäß der Finanzordnung Teil B - Beitrag) nicht nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, falls der geschuldete Beitrag innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes gezahlt wird. Der Zugang gilt am dritten Tag nach Aufgabe dieses Briefes zur Post als erfolgt. Der zuständige Landesvorstand kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 anstelle des Ausschlusses als Ordnungsmaßnahmen auch einen Verweis erteilen, die Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern im Verband für die Dauer von bis zu fünf Jahren oder den Verlust von Ehrungen und Auszeichnungen des Verbandes anordnen.
  9. Maßnahmen nach Art. 3 Abs. VIII Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 2. Alternative führen zum Ruhen der Mitgliedschaft und des Mandats. Gegen Maßnahmen nach Art. 3 Abs. VIII kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden. Näheres regelt die Schiedsordnung.
Art. 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Sie können an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, ebenso an gemeinsamen Veranstaltungen mit der Bundeswehr vorbehaltlich deren Zustimmung. Sie haben im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele ein Recht auf Förderung und Betreuung durch den Verband.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das passive Wahlrecht als Kassenwarte und als Schriftführer bis zur Bezirksebene. Näheres bestimmt die Wahl- und Delegiertenordnung.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, den Verband bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten.
  5. Alle Mitglieder sind der Schiedsordnung unterworfen.
Art. 5 - Mitgliedsbeitrag
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Beitragsanteiles des Präsidiums beschließt die Bundesdelegiertenversammlung.
  2. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Beiträge werden nicht erstattet. Näheres regelt die Finanzordnung.
Art. 6 - Verbandsorganisation

Der Verband gliedert sich in Landesgruppen und deren Untergliederungen. Näheres bestimmt die Organisationsordnung. Wahlen regelt die Wahl- und Delegiertenordnung.
Art. 7 - Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Bundesdelegiertenversammlung
  2. der Bundesvorstand
  3. das Präsidium.
Art. 8 - Bundesdelegiertenversammlung
    1. Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus den nach der Wahl- und Delegiertenordnung gewählten Delegierten und den Delegierten kraft Amtes. Mindestens zwei Drittel der Delegierten müssen gewählt sein.
    2. Delegierte kraft Amtes sind: die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Bundesrevisoren.
    3. Ist ein Landesvorsitzender verhindert, ist jeweils ein gewähltes Landesvorstandsmitglied Delegierter kraft Amtes. Ist ein Bundesrevisor verhindert, ist einer seiner gewählten Vertreter Delegierter kraft Amtes.
  1. Eine Bundesdelegiertenversammlung findet in jedem vierten Kalenderjahr statt. Das Jahr, in dem die letzte Bundesdelegiertenversammlung stattgefunden hat, wird dabei nicht mitgezählt. Die Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit mindestens zweimonatiger Frist unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung von Ersatzdelegierten und ihre Unterrichtung über vorliegende Anträge ist an Form und Frist nicht gebunden.
  2. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung muss mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
    1. Wahl des Versammlungsleiters und seiner beiden Beisitzer
    2. Beschlussfassung über die Tagesordnung
    3. Berichte der Mitglieder des Präsidiums
    4. Bericht des Generalsekretärs
    5. Bericht der Revisoren
    6. Aussprache über die Berichte
    7. Entlastung des Präsidiums
    8. Wahl des Präsidiums
    9. Wahl der beiden Bundesrevisoren und ihrer Vertreter
    10. Wahl der drei Bundesschiedsrichter und ihrer Vertreter
    11. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
  3. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Delegierten sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann das Präsidium noch auf denselben Tag eine neue Bundesdelegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur ursprünglich einberufenen Delegiertenversammlung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Antragsberechtigt sind nur die Delegierten. Ihre Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Bundesdelegiertenversammlung dem Generalsekretariat schriftlich und mit Begründung vorliegen. Verspätet gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn die Delegierten mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
  5. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten.
  6. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen nicht mitgezählt.
  7. Der Versammlungsleiter bestimmt einen der beiden Beisitzer zum Protokollführer. Über jede Bundesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Das Wahlverfahren regelt im übrigen die Wahl- und Delegiertenordnung.
  9. Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn eine Bundesdelegiertenversammlung oder ein Viertel der Mitglieder des Verbandes aus mindestens drei Landesgruppen diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ebenso kann das Präsidium oder der Bundesvorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung beschließen.
  10. Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung sind den Delegierten schriftlich mit der Einberufung der Versammlung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist bekannt zu geben. Die außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Art. 9 - Bundesvorstand
  1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium und den Landesvorsitzenden. Ist bei Sitzungen des Bundesvorstandes ein Landesvorsitzender verhindert, hat er ein anderes Landesvorstandsmitglied zu entsenden.
  2. Den Vorsitz der Bundesvorstandssitzungen hat der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
  3. Der Bundesvorstand berät und beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Er erlässt die in dieser Satzung vorgesehenen und sonstige erforderlich werdende Ordnungen und grundsätzliche Weisungen. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind für den Bundesvorstand bindend. Er beschließt über die Bestellung und Zusammensetzung der den Vizepräsidenten und dem Bundesschatzmeister zugeordneten Ausschüsse.
  4. Das Präsidium beruft den Bundesvorstand mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr zu Sitzungen ein; er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Bundesvorstandsmitglieder dies verlangt.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
  6. Der Bundesvorstand kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Bundesvorstandes mitzuteilen.
Art. 10 - Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten, sechs Vizepräsidenten und dem Bundesschatzmeister. Er führt den Verband in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen dieser Satzung, der Entschließungen und Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung und des Bundesvorstandes.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln, die Vizepräsidenten unter Zuordnung der Aufgabenbereiche
    1. Verbandspolitik,
    2. Information und Presse,
    3. Militärische und sportliche Förderung,
    4. Verteidigungspolitische und internationale Arbeit
    5. Unterstützungsleistung für die Bundeswehr
    6. Reservistenbetreuung,
    7. der Bundesschatzmeister für den Aufgabenbereich
    8. Finanzwesen gewählt. Sie übernehmen den Vorsitz in den für diese Aufgabenbereiche zu bestellenden Ausschüssen.
  3. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Präsidenten, ist oberster Repräsentant des Verbandes.
  4. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Präsidium kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Präsidiums mitzuteilen.
  5. Das Präsidium bleibt bis zur Verpflichtung eines neugewählten Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    1. Scheiden der Präsident oder mehr als zwei Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten durch eine besondere Versammlung für den Rest der Amtszeit nachzuwählen. Diese besteht aus dem verbleibenden Bundesvorstand und den Bezirksvorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder anwesend ist.
    2. Scheiden im übrigen Mitglieder des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der verbleibende Bundesvorstand unverzüglich für den Rest der Amtszeit nachzuwählen. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Präsidiums übernimmt der verbleibende Bundesvorstand bis zur Nach- oder Neuwahl die Geschäfte des Präsidiums. Dazu sind diese Bundesvorstandsmitglieder unverzüglich einzuberufen.
  7. Diese Regelungen gelten nur für die Struktur und die Zusammensetzung des Präsidiums und nicht für die der übrigen Vorstände.
Art. 11 - Vertretung des Verbandes
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium.
  2. Der Verband wird durch den Präsidenten und den Stellvertreter des Präsidenten oder ein weiteres Mitglied des Präsidiums gemeinsam vertreten. Sie sind berechtigt, Vollmachten zu erteilen.
  3. Scheidet das Präsidium aus, bestimmt der verbleibende Bundesvorstand bis zur Wahl eines neuen Präsidiums den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser vertritt den Verband nach außen.
Art. 12 - Generalsekretariat
  1. Der Verband unterhält ein Generalsekretariat, das vom Generalsekretär geleitet wird. Es ist Führungs- und Verwaltungsstelle des Präsidiums. Der Generalsekretär ist hauptamtlich tätig.
  2. Der Generalsekretär und die Dezernatsleiter werden mit Einwilligung des Bundesvorstandes eingestellt und entlassen. Änderungskündigungen bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
  3. Der Generalsekretär ist zu den Sitzungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums sowie im schriftlichen Beschlussverfahren des Bundesvorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen. In Fragen der Geschäfts- und Haushaltsführung hat er volles Stimmrecht.
  4. Die Landesorganisationsleiter werden mit Einwilligung der jeweiligen Landesvorstände eingestellt und entlassen. Änderungskündigungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Im Falle der Nichteinigung entscheidet der Bundesvorstand.
  5. Die hauptamtlichen Mitarbeiter und die ehrenamtlichen Mandatsträger sind auf ihrer Verbandsebene zur Zusammenarbeit verpflichtet. Näheres regelt die Geschäfts- und Organisationsordnung für das Generalsekretariat und die Geschäftsstellen des Verbandes.
Art. 13 - Justitiar

Der Justitiar berät die Verbandsorgane und die Landesvorstände in Rechtsfragen. Er wird mit Einwilligung des Bundesvorstandes vom Präsidium ernannt.
Art. 14 - Bundesrevision

Die Revisoren dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören oder in der vergangenen Wahlperiode angehört haben. Sie sind allein der Bundesdelegiertenversammlung verantwortlich. Näheres bestimmt die Finanzordnung Teil E (Prüfung).
Art. 15 - Schiedsordnung und Schiedsgerichte
  1. Der Verband gibt sich eine Schiedsordnung. Sie dient der Beilegung verbandsinterner Streitfälle und der Auslegung der Satzung und deren Folgeordnungen. Hierzu werden Schiedsgerichte eingerichtet.
  2. Der Schiedsweg ist auszuschöpfen, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.
  3. Näheres bestimmt die Schiedsordnung.
Art. 16 - Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung erfolgen.
  2. Jeder satzungsändernde, auch zweckändernde Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
Art. 17 - Auflösung
  1. Eine Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Präsidium einberufen ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung kann vom Bundesvorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Verbandsmitglieder beim Präsidium gestellt oder von diesem selbst beschlossen werden.
  3. Diese außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.
  4. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen dem "Bundeswehrsozialwerk" und dem "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Art. 18 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 19 - Inkrafttreten
  • Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
  • Diese Satzung wurde durch die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung am 25. Oktober 2003 in Ulm beschlossen.
  • Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn in Kraft und setzt die Satzung in der Fassung vom 06. November 1999 außer Kraft.
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    Entstehung und Erläuterung unseres und anderer Wappen...
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